Aktuelles

Aktuelles aus der Kanzlei und Einblicke in unsere Fachgebiete

Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen: Wann Fehler wirklich zählen

Das BAG schafft Klarheit – Mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. 8 AZR 124/23) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die bloße Sorge vor einem Datenmissbrauch nach einer unterlassenen oder verspäteten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht für einen Schadensersatzanspruch ausreicht. Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitgebern und setzt klare Maßstäbe für Schadensersatzforderungen im Datenschutzrecht.

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Stolperfalle – Aufhebungsvertrag: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Ein Aufhebungsvertrag kann auf den ersten Blick wie eine schnelle und unkomplizierte Lösung erscheinen, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Doch hinter der scheinbar einvernehmlichen Regelung lauern zahlreiche Fallstricke, die Arbeitnehmer unbedingt kennen sollten. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit den möglichen Risiken auseinanderzusetzen und rechtlichen Beistand einzuholen.

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Verjährung im Medizinrecht: Was für Sie als Patientinnen und Patienten wichtig ist

Die Verjährung von Ansprüchen im Bereich des Medizinrechts ist ein Thema, mit dem Patienten oft erst in Berührung kommen, wenn bereits etwas schief gegangen ist. Häufig wenden sich Ratsuchende an uns, wenn die Behandlung schon eine lange Zeit her ist.

Wir klären im persönlichen oder telefonischen Gespräch, ab wann die Verjährungsfrist beginnt und wie lange Zeit bleibt, Ansprüche geltend zu machen – oft auch Jahre später.

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Sozialrecht: Auch Behörden müssen sich an Fristen halten

Wer im Sozialrecht Anträge stellt, kennt die Praxis: Behörden wie die Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung setzen häufig enge Fristen für die Vorlage von Unterlagen. Diese Fristen sind oft knapp bemessen und in vielen Fällen kaum einzuhalten. Wird die Frist nicht eingehalten, droht dennoch stets eine Ablehnung des Antrags aufgrund fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60 ff SGB I.

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Die einrichtungsbezogene Impflicht – viele Missverständnisse

Bereits seit dem 10. Dezember 2021 gilt der neue § 20a IfSG (Immunitätsnachweis gegen COVID-19). Nach dieser Regelung müssen Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über ihren Impfschutz oder Genesung einreichen. Sollte aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich sein, muss das bis zum 15. März 2022 nachgewiesen werden.

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