Verjährung im Medizinrecht: Was für Sie als Patientinnen und Patienten wichtig ist

Rechtsanwalt Kiel - Anwalt Kiel - Rechtsanwältin Astrid Hiller
Fachanwältin Astrid Hiller

Die Verjährung von Ansprüchen im Bereich des Medizinrechts ist ein Thema, mit dem Patienten oft erst in Berührung kommen, wenn bereits etwas schief gegangen ist. Häufig wenden sich Ratsuchende an uns, wenn die Behandlung schon eine lange Zeit her ist.

Wir beraten in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch, was wichtig ist und worauf es zu achten gilt. Denn für Patientinnen und Patienten kann es entscheidend sein zu verstehen, ab wann die Uhr für die Verjährungsfrist zu ticken beginnt und wie viel Zeit ihnen dann bleibt um ihre Ansprüche auch einzufordern. Denn viele Ansprüche können auch Jahre später noch geltend gemacht werden. 

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Punkte zur Verjährung im Medizinrecht:

Grundlagen der Verjährung im Medizinrecht

Im Medizinrecht richtet sich die Verjährung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 195 BGB sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Diese Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB dann zu laufen, wenn

  1. Der Anspruch entstanden ist und
  2. Die Patientin oder der Patient Kenntnis von den Voraussetzungen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt hätte.

Demnach verjährt ein Anspruch im Medizinrecht grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Abschluss der Behandlung.

Behandlungsfehler und ihre Auswirkungen auf die Verjährung

Ein häufiges Problem im Medizinrecht ist, dass ein Behandlungsfehler für einen medizinischen Laien nicht sofort erkennbar ist. Oft vergehen Jahre, bis sich die gesundheitlichen Probleme manifestieren und ein Zusammenhang mit der Behandlung hergestellt werden kann und der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommt. Wichtig in so gelagert Fällen ist dann, zu wissen, dass die Verjährungsfrist nicht unmittelbar mit dem Abschluss der Behandlung beginnt, sondern erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler erlangt. Die sichere Kenntnis wird häufig erst dann anzunehmen sein, wenn ein Gutachten (bspw durch den Medizinischen Dienst oder eine Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen) das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bestätigt. 

Besonders wichtig: Auch wenn der Patient die Möglichkeit gehabt hätte, den Behandlungsfehler durch einfache Nachforschungen zu erkennen, kann dies den Fristbeginn auslösen. Entscheidend ist hier der Maßstab der groben Fahrlässigkeit. 

Gibt es Sonderfälle?

Einen Sonderfall gibt es zu beachten: Erfolgt keine, oder nur eine fehlerhafte Aufklärung durch die Ärztin oder den Arzt, greift § 199 II BGB. Dies hat zur Folge, dass die Maximalfrist von 30 Jahren ab der Behandlung Anwendung findet. Und zwar gänzlich unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von einem Behandlungsfehler.

Was bedeutet das für Sie als Patient?

Obwohl die Verjährung regulär nach Abschluss der Behandlung beginnt, hat dieser Zeitpunkt selten eine Bedeutung in der Praxis. Treten bei Ihnen Beschwerden auf, deren Ursache Sie auf eine vermutlich fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückführen, ist es wichtig, Ihrem Verdacht nachzugehen und die Ursache der Beschwerden herauszufinden. Auf diesem Weg können wir beratend zur Seite stehen und Ihnen Wege aufzeigen, ein den Behandlungsfehler aufzeigendes Gutachten zu erhalten sowie anschließend mögliche Ansprüche durchzusetzen. Hierzu fordern wir zunächst die Patientenunterlagen heraus und prüfen diese. Sollte sich aus unserer Prüfung ergeben, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich. 

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Das Medizinrechtsteam, bestehend aus Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Sebastian Hollitzer, Rechtsanwältin Astrid Hiller sowie Rechtsanwältin Dr. Sabrina Risse-Steller, und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachkanzlei Dr. Hollitzer & Hiller sind im Umgang mit medizinrechtlichen Mandaten erfahren und stehen Ihnen gerne bei Ihrem Anliegen zur Seite. 

Erstellt von Fachanwältin Astrid Hiller für den Fachbereich Medizinrecht.