Die einrichtungsbezogene Impflicht – viele Missverständnisse

Bereits seit dem 10. Dezember 2021 gilt der neue § 20a IfSG (Immunitätsnachweis gegen COVID-19). Nach dieser Regelung müssen Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über ihren Impfschutz oder Genesung einreichen. Sollte aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht möglich sein, muss das bis zum 15. März 2022 nachgewiesen werden.

Der Gesetzgeber hat die Neuregelung mit heißer Nadel gestrickt und viele Fragen sind offen. Es rufen vermehrt Mandanten an die sagen, ihr Chef habe gesagt, wer am 15. März 2022 nicht geimpft oder genesen sei, werde gekündigt oder erhalte kein Geld mehr. Das ist in dieser Pauschalität schlicht falsch.

Ein kurzer Leitfaden:

Gibt es eine Impflicht und wie lange gilt die Neuregelung?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Impfpflicht einführt, obwohl das in den Medien so kommuniziert wird. Für den Arbeitnehmer wird nur eine Vorlagepflicht eingeführt. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber alternativ bis zum 15. März 2022 folgende Nachweise erbringen muss:

  • vollständige Impfung
  • Genesung
  • Attest, aus dem hervorgeht, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist


Das Gesetz ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.


Welche Mitarbeiter müssen die Vorlagepflicht erfüllen?

Die Vorlagepflicht müssen grob gesprochen alle Mitarbeiter erfüllen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten. Der Gesetzgeber hat in § 20a Abs 1 IfSG einen Katalog von betroffenen Einrichtungen erstellt. Dabei geht es um den Schutz vulnerabler Menschen – dies ist auch der Zweck der Vorschrift.


Was passiert am 15. bzw. 16. März 2022?

Hier gilt es zunächst zwischen Mitarbeitern zu unterscheiden, die am 15. März 2022 bereits angestellt sind (Bestandsmitarbeiter) und solchen, die ab dem 16. März 2022 erstmalig ihre Arbeit aufnehmen (Neumitarbeiter).

Für die Neumitarbeiter gilt: Wenn sie keinen Nachweis erbringen, dürfen sie den Betrieb nicht betreten.

Für die Bestandsmitarbeiter gilt: Der Arbeitgeber muss die persönlichen Daten derjenigen, welche die Nachweispflicht nicht erfüllt haben, dem zuständigen Gesundheitsamt übermitteln. Das Gesundheitsamt entscheidet dann, was mit den Mitarbeitern zu geschehen hat. Es kann dann sein, dass das Gesundheitsamt dem betroffenen Mitarbeiter/in untersagt, den Betrieb zu betreten – es gilt dann der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Aber es ist nur das Gesundheitsamt, dass diese Entscheidung trifft mit der Folge, dass der Mitarbeiter keinen Lohn mehr bekommt. Entscheidet sich der Arbeitgeber unabhängig vom Gesundheitsamt, den Mitarbeiter ab dem 16. März 2022 nicht mehr in den Betrieb zu lassen, dann bleibt der Mitarbeiter zu Hause, er erhält aber weiter seinen Lohn.

Es ist also entscheidend, ob das Gesundheitsamt dem Mitarbeiter untersagt, den Betrieb zu betreten (dann gibt es keinen Lohn mehr) oder ob dies der Arbeitgeber ohne Zutun des Gesundheitsamtes tut (dann gibt es noch Lohn).

Da die gesetzliche Regelung bis zum 31. Dezember 2022 befristet ist, kann der Arbeitgeber im Übrigen in der Regel auch nicht kündigen, wenn ein Mitarbeiter zum 15. März 2022 seiner Nachweispflicht nicht nachkommt. Denn es liegt in juristischer Hinsicht in der Regel nur ein vorübergehendes Leistungshindernis vor, das nicht zur Kündigung berechtigt. Vorübergehend deshalb, weil das Gesetz befristet ist.

Auch muss abgewartet werden, ob die Gesundheitsämter tatsächlich nach dem 15. März 2022 Zutrittsverbote aussprechen. Die Gesundheitsämter haben bei ihrer Entscheidung einen Ermessensspielraum, es gibt also keinen Automatismus. Denkbar ist, dass im März die Infektionslage so ist, dass keine Betretungsverbote mehr notwendig sind. Hier gilt es abzuwarten.

Es gibt Arbeitgeber, die schon jetzt arbeitsrechtliche Konsequenzen in den Raum stellen (Kündigung, kein Lohn, Abmahnung). Derartige Dinge sind in der Regel noch nicht möglich.


Vieles ist noch unklar

Das Gesetz lässt aber noch viele Fragen offen. Die Mitarbeiter der Fachkanzlei Dr. Hollitzer sind im Hinblick auf die einrichtungsbezogene Impflicht speziell durch ein anwaltliches Fachinstitut geschult worden. Gerne stehen wir Ihnen daher bei weiteren Fragen zur Verfügung.