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Steuerrecht & Notariat: Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

Notar Preetz - Notarin und Rechtsanwältin Dr. Sabrina Risse-Steller
Dr. Sabrina Risse-Steller, Rechtsanwältin und Notarin

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasst sich derzeit mit der Frage, ob das Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Am Anfang des Jahres waren insgesamt fünf Verfassungsbeschwerden mit unmittelbarem Bezug zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz beim BVerfG anhängig (1 BvR 1493/21, 1 BvR 804/22 1, 1 BvR 325/23, 1 BvR 1381/24, 1 BvR 1761/24). Zwei davon (1 BvR 1493/21, 1 BvR 325/23) wurden bereits zu Jahresbeginn als unzulässig verworfen.

In dem Verfahren 1 BvR 804/22 macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Sie beanstandet insbesondere, dass das geltende Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz umfangreiche steuerliche Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen (§§ 13ff., 28a ErbStG) vorsieht, während der Übergang von Privatvermögen deutlich weniger begünstigt wird.

In dem Verfahren 1 BvR 1381/24 beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit der sog. Jastrowschen Klausel im Berliner Testament. Das sogenannte Berliner Testament ist eine in der Praxis weit verbreitete Form der letztwilligen Verfügung unter Ehegatten. In einem solchen gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehegatten in der Regel gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden ein, während die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden bestimmt werden. Häufig enthalten Berliner Testamente auch Pflichtteilsstrafklauseln, mit denen verhindert werden soll, dass Kinder beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend machen. Kinder, die auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils verzichten, können im Gegenzug durch ein erst beim Tod des Letztversterbenden fälliges Vermächtnis begünstigt werden – die sogenannte „Jastrowsche Klausel“. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versteuerung des fällig gewordenen Vermächtnisses.

In dem Verfahren 1 BvR 1761/24 geht es um die Einstufung eines Parkhauses als Verwaltungsvermögen, das Dritten zur Nutzung überlassen ist.

Neben den anhängigen Verfassungsbeschwerden hat auch die Bayerische Staatsregierung ein abstraktes Normenkontrollverfahren (Az. 1 BvF 1/23) beim Bundesverfassungsgericht angestrengt. Ziel des Verfahrens ist die Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze sowie eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz stand schon mehrfach auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Die wiederholte Befassung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass das Gesetz in seiner Ausgestaltung immer wieder Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln gegeben hat.

Zur Ausnutzung noch bestehender steuerlicher Begünstigungen empfiehlt sich die frühzeitige Übertragung von (betrieblichem) Vermögen auf die nächste Generation. Notarielle Überlassungsverträge werden oft im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zwischen Eltern und ihren Kindern ausgestaltet, um bereits zu Lebzeiten eine Vermögenszuteilung – unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge – vorzunehmen. Gemeinsam ist allen

notariellen Überlassungsverträgen, dass der Erwerber den Vertragsgegenstand unentgeltlich erhält; der Veräußerer sich im Gegenzug ggf. für seine eigene Absicherung Rechte und Gegenleistungen vorbehält.

Da Grundstücksüberlassungen generell beurkundungspflichtig sind, spielt der damit verfolgte Zweck vornehmlich dann eine Rolle, wenn es um die steuerliche Einordnung des Vertrages geht. Die Erbschaft- und Schenkungssteuerrechtlichen Regelungen können für den Bedachten zu hohen finanziellen Belastungen führen, die aktuell noch durch eine individuell angepasste vertragliche Regelung reduziert werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zumindest für das Verfahren 1 BvR 804/22 eine Entscheidung noch für dieses Jahr in Aussicht gestellt. Ein Urteil könnte daher zeitnah und damit möglicherweise schon im laufenden Jahr zu wesentlichen Änderungen im Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz führen.

Wir empfehlen:

Die frühzeitige Vermögensplanung zur Ausnutzung noch bestehender steuerlicher Begünstigungen.

Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend – sowohl in steuerlicher als auch in notarieller Hinsicht.