Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet (§ 8 SGB VII). Geschützt sind insbesondere Beschäftigte, Schüler, Studenten sowie Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung. Ob auch Teilnehmer einer Fernsehsendung unter diesen Schutz fallen, ist rechtlich umstritten – und genau darüber mussten die Sozialgerichte im Zusammenhang mit einem schweren Sturz während der ZDF-Sendung „Wetten, dass …“ entscheiden. Die endgültige Entscheidung zu dieser Rechtsfrage wird am 24. September 2025 durch das Bundessozialgericht getroffen.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Gerichte haben sich intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wettkandidat wie ein Beschäftigter einzustufen ist und damit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
- Das Sozialgericht lehnte den Anspruch ab, da die Teilnahme an der Wette keine abhängige oder beschäftigtenähnliche Tätigkeit darstellte, sondern ein freiwilliger Auftritt war.
- Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass der Kandidat nicht in die betriebliche Organisation des Senders eingegliedert gewesen sei. Damit fehlte die für einen Arbeitsunfall erforderliche versicherte Tätigkeit.
Bedeutung der bisherigen Rechtsprechung
Die Rechtsprechung macht deutlich, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und privatem Handeln entscheidend ist. Selbst bei risikoreichen Auftritten im Fernsehen besteht kein automatischer Versicherungsschutz. Für die Praxis im Sozialrecht und im Unfallversicherungsrecht bedeutet dies: Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzen eine klare, rechtlich anerkannte Tätigkeit voraus.
Ausblick: Entscheidung des Bundessozialgerichts
Der Fall liegt inzwischen beim Bundessozialgericht. Die Entscheidung ist für den 24. September 2025 terminiert. Das Urteil wird klären, ob der Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen ist und damit möglicherweise auch Maßstäbe für ähnliche Fälle setzen. Wir werden diesen Beitrag unmittelbar nach der Verkündung aktualisieren und die Folgen für Betroffene sowie für das Sozial- und Versicherungsrecht beleuchten.
Update vom 24.09.2025:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 24. September 2025 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen (Az. B 2 U 12/23 R).
In der Pressemitteilung heißt es:
- Eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ist ausgeschlossen, da die Fernsehsendung weder Gemeinwohlzwecken diente noch fremdnützig war.
- Auch eine Versicherung als Beschäftigter kommt nicht in Betracht. Der Kläger war nach seinem Mitwirkungsvertrag als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer tätig.
- Offen bleibt jedoch, ob er als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist. Hintergrund: Nach § 105 SGB VII werden auch nicht versicherte Unternehmer wie Versicherte gestellt, wenn der Unfall durch andere im Betrieb tätige Personen mitverursacht wird.
Das Gericht stellte fest, dass genau dies hier möglich sei, da ein Teammitglied den Unfall (als Fahrer eines der beteiligten Fahrzeuge) mitverursacht habe. Ob ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht, ist noch offen und muss vom Landessozialgericht abschließend geprüft werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in besonderen Konstellationen auch auf Unternehmerähnliche ausgeweitet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitwirkung anderer im Team den Unfall mitverursacht. Damit hat das BSG die Tür für eine erweiterte Anwendung des Unfallversicherungsschutzes geöffnet, wenn weder eine klassische Arbeitnehmereigenschaft noch eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt.
Wie geht es weiter?
Das Verfahren wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dort müssen nun die konkreten Umstände geklärt werden, insbesondere ob ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen das Teammitglied besteht. Erst danach wird feststehen, ob tatsächlich ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden und werden diesen Beitrag aktualisieren, sobald neue Feststellungen des Landessozialgerichts vorliegen.