Hintergrund
Die Social-Media-Branche boomt: Influencerinnen und Influencer erzielen mit Videos, Fotos, Podcasts oder Kooperationen teils beträchtliche Einnahmen – oft kombiniert mit Sachleistungen wie gesponserten Reisen oder kostenlosen Produkten. Was für viele zunächst nach einem kreativen Nebenverdienst aussieht, hat aus steuerlicher Sicht erhebliche Konsequenzen. Denn sowohl Geld- als auch Sachleistungen zählen grundsätzlich als Einkünfte und müssen korrekt versteuert werden.
Ein aktueller Fall in Nordrhein-Westfalen zeigt deutlich, dass die Finanzverwaltung Influencerinnen und Influencer zunehmend ins Visier nimmt. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) analysiert gezielt Social-Media-Profile, um professionelle Content-Creator zu identifizieren, die möglicherweise ihre Einnahmen nicht vollständig angegeben haben. Nach ersten Schätzungen könnte der Steuerschaden in NRW rund 300 Millionen Euro betragen. Besonders im Fokus stehen Influencerinnen und Influencer, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder ihre Einnahmen über komplexe Strukturen abwickeln, um die Steuerpflicht zu umgehen.
Dieser Fall zeigt deutlich: Die Finanzbehörden nehmen das Influencer-Geschäft zunehmend unter die Lupe. Wer Einnahmen oder geldwerte Vorteile verschweigt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Umso wichtiger ist es, sämtliche Einnahmen korrekt zu dokumentieren, steuerliche Pflichten frühzeitig zu prüfen und im Zweifel rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.
Einkünfte richtig versteuern – Geld und Sachleistungen zählen gleichermaßen
Influencerinnen und Influencer verdienen Geld mit Produktplatzierungen, Werbung, Affiliate-Links oder eigenen Markenprodukten. Hinzu kommen oft kostenlose Produkte, Einladungen zu Events oder gesponserte Reisen. Steuerlich gelten diese nicht als „Geschenke“, sondern als geldwerte Vorteile, die grundsätzlich als Einnahmen anzusetzen sind – und zwar mit dem objektiven Marktwert der erhaltenen Leistung.
Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn Produkte zurückgesendet werden, ihr Wert gering ist oder der Auftraggeber die Versteuerung übernimmt – entfällt die Besteuerung. Alle anderen Sachzuwendungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Wer dies unterlässt, riskiert Nachzahlungen und im schlimmsten Fall ein Steuerstrafverfahren.
Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer – was Sie als Influencer:innen beachten müssen
- Einkommensteuer: Sobald der jährliche Gewinn den Grundfreibetrag übersteigt, sind die Einkünfte steuerpflichtig. Entscheidend ist nicht die Plattform oder Reichweite, sondern die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht.
- Gewerbesteuer: In der Regel handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Überschreitet der Gewerbeertrag 24.500 Euro, wird Gewerbesteuer fällig, die teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Nur in seltenen Fällen – etwa bei rein journalistisch-künstlerischen Inhalten – kann eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit in Betracht kommen.
- Umsatzsteuer: Influencerinnen und Influencer sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, sie fallen unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese gilt nur, wenn der im Inland erzielte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Für die korrekte umsatzsteuerliche Beurteilung ist entscheidend, die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Ausgestaltung der Kooperationen im Detail zu prüfen.
- Wegzug ins Ausland: Viele Influencerinnen und Influencer verlegen ihren Wohnsitz ins Ausland – oft aus steuerlichen Gründen. Doch der Wegzug beendet die Steuerpflicht in Deutschland nicht automatisch. Wer in Deutschland weiterhin Einkünfte erzielt oder einen Wohnsitz beibehält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Zudem kann der Wegzug eine sogenannte Wegzugsbesteuerung auslösen, wenn Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen. Auch Quellensteuerpflichten können relevant werden, etwa wenn deutsche Auftraggeber Zahlungen leisten oder Bild- und Namensrechte nutzen.
Risiken – von der Nachzahlung bis zur Freiheitsstrafe
Wer Einnahmen nicht angibt oder Steuererklärungen unvollständig einreicht, riskiert empfindliche Strafen. Die Finanzbehörden setzen zunehmend auf digitale Auswertungen von Social-Media-Plattformen, Kontodaten und Werbekooperationen, um steuerlich relevante Vorgänge aufzudecken. Eine verspätete oder unvollständige Steuererklärung kann dabei schnell als Steuerhinterziehung gewertet werden.
Tipp: Wer bislang unvollständige Angaben gemacht hat, sollte nicht untätig bleiben. Eine freiwillige Berichtigung oder – wenn bereits ein Entdeckungsrisiko besteht – eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) kann strafrechtliche Konsequenzen verhindern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben vollständig und rechtzeitig erfolgen. Sobald die Tat von den Behörden geprüft oder entdeckt wurde, entfällt die Möglichkeit der Straffreiheit.
Fazit: Vorsorge ist besser als Verteidigung
Das Beispiel aus Nordrhein-Westfalen macht deutlich: Die Finanzverwaltung nimmt die Influencer-Branche ernst und nutzt moderne Analysemethoden, um steuerlich relevante Sachverhalte aufzudecken. Wer Einnahmen oder Sachzuwendungen verschweigt, riskiert hohe Nachzahlungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.
Mit einer vorausschauenden Planung, rechtzeitiger steuerlicher Beratung und transparenter Dokumentation lassen sich Risiken deutlich reduzieren. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen – bevor das Finanzamt aktiv wird.
Wir unterstützen Sie als Influencer:innen gerne bei
- der Vertragsgestaltung im Rahmen von Kooperationen und anderen vertraglichen Beziehungen,
- der Begleitung von Betriebsprüfungen,
- der außergerichtlichen Konfliktlösung mit der Finanzverwaltung und
- der Durchführung entsprechender Klageverfahren.
Rechtsanwälte Mandy Zielinski und Clara Louise Leip