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Arbeitsrecht: Der Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Rechtsanwältin Clara Louise Leip

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten unterscheiden sich in Ablauf und Besonderheiten deutlich von zivilgerichtlichen Verfahren. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist auf eine schnelle, gütliche Einigung ausgerichtet und folgt festen gesetzlichen Strukturen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den typischen Ablauf einer Klage vor dem Arbeitsgericht und zeigt die wichtigsten Besonderheiten auf.

1. Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt mit der Erhebung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Typische Streitgegenstände sind unter anderem:

  • Kündigungsschutzklagen
  • Änderungsschutzklagen
  • Entfristungsklagen
  • Klagen auf ausstehende Vergütung
  • Zeugnisstreitigkeiten oder Abmahnungen

In vielen arbeitsrechtlichen Konstellationen ist besondere Eile geboten. So gilt in mehreren Fällen eine strenge Klagefrist von drei Wochen, insbesondere bei:

  • Kündigungen (Kündigungsschutzklage)
  • Änderungskündigungen (Änderungsschutzklage)
  • Befristeten Arbeitsverträgen (Entfristungsklage)

Die Klage muss jeweils innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bzw. nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung oder Befristung grundsätzlich als wirksam – selbst dann, wenn sie materiell-rechtlich angreifbar gewesen wäre.

2. Der Gütetermin – Fokus auf Einigung

Nach Eingang der Klage bestimmt das Arbeitsgericht zeitnah einen sogenannten Gütetermin. Dieser findet meist innerhalb weniger Wochen statt und wird allein vom Vorsitzenden Richter durchgeführt.

Ziel des Gütetermins ist es, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen. In der Praxis endet ein Großteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren bereits in diesem Stadium – häufig durch einen gerichtlichen Vergleich, etwa gegen Zahlung einer Abfindung.

Besonderheit:
Der Gütetermin ist weniger formal als andere Gerichtstermine. Eine Beweisaufnahme findet hier in der Regel noch nicht statt. Auch kann noch kein abschließendes Urteil ergehen.

3. Kammertermin – streitige Entscheidung

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, setzt das Gericht einen Kammertermin an. Dieser Termin wird vor der vollständig besetzten Kammer verhandelt:

  • ein Berufsrichter (Vorsitzender)
  • je ein ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen

Im Kammertermin werden die rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte vertieft erörtert. Nun können auch Zeugen vernommen oder Beweise erhoben werden. Auch in diesem Stadium ist ein Vergleich jederzeit möglich – häufig unter geänderten oder konkretisierten Bedingungen.

4. Urteil des Arbeitsgerichts

Scheitern sämtliche Einigungsversuche, entscheidet das Arbeitsgericht durch Urteil. Dieses wird entweder unmittelbar im Anschluss an den Kammertermin verkündet oder zu einem späteren Verkündungstermin.

Das Urteil kann – je nach Streitwert und Zulassung – mit der Berufung angegriffen werden.

5. Besondere Merkmale des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Das arbeitsgerichtliche Verfahren weist mehrere Besonderheiten auf, die für Parteien von erheblicher Bedeutung sind:

  • Kein Kostenerstattungsanspruch in der ersten Instanz:
Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG).
  • Beschleunigungsgrundsatz:
Arbeitsgerichte sind gesetzlich verpflichtet, Verfahren zügig zu fördern.
  • Starker Vergleichsfokus:
Das Gericht wirkt aktiv auf eine einvernehmliche Lösung hin.
  • Ehrenamtliche Richter:
Praxisnähe durch Beteiligung von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern.

Insgesamt ist das arbeitsgerichtliche Verfahren auf Schnelligkeit, Fairness und Konfliktlösung ausgelegt. Gleichwohl sind Fristen, taktische Erwägungen und rechtliche Feinheiten nicht zu unterschätzen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Ergebnisse zu erzielen.