Aufklärung zu spät? – Der BGH verschärft die Haftung bei hypothetischer Einwilligung
Die ärztliche Aufklärung ist ein zentraler Pfeiler des Arzthaftungsrechts. Sie dient nicht allein der medizinischen Information, sondern ist Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Entsprechend häufig stehen Aufklärungsfehler im Mittelpunkt haftungsrechtlicher Auseinandersetzungen. Mit Urteil vom 25. November 2025 (VI ZR 165/23) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur sogenannten hypothetischen Einwilligung weiter präzisiert und die Anforderungen an die Behandlungsseite deutlich verschärft.
Der Entscheidung lag ein Arzthaftungsprozess zugrunde, der in erster und zweiter Instanz von Herrn Dr. Hollitzer geführt wurde. Gegenstand des Verfahrens war eine neurochirurgische Operation, die bei der Patientin zu schwerwiegenden postoperativen Beeinträchtigungen führte, unter anderem zu Lähmungen der Augen- und Lidmuskulatur mit erheblichen Einschränkungen der Sehfähigkeit. Zwar war der Eingriff medizinisch indiziert, die Risikoaufklärung erfolgte jedoch erst einen Tag vor der Operation. Die Patientin machte geltend, sie hätte sich bei rechtzeitiger Aufklärung mehr Bedenkzeit gewünscht und gegebenenfalls eine Zweitmeinung eingeholt.
Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht Schleswig wiesen die Klage ab. Sie gingen davon aus, die Einwilligung der Patientin sei trotz der verspäteten Aufklärung wirksam gewesen; jedenfalls liege eine hypothetische Einwilligung vor, da sich die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte. Diese Beurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben.
Der Senat stellt zunächst klar, dass eine wirksame Einwilligung zwingend eine rechtzeitige Aufklärung voraussetzt. Der Patient muss die Möglichkeit haben, eine freie, unbeeinflusste und wohlüberlegte Entscheidung zu treffen. Erfolgt die Aufklärung erst unmittelbar vor einem schwerwiegenden operativen Eingriff, fehlt es regelmäßig an dieser Entscheidungsfreiheit. Eine wirksame Einwilligung ist in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen.
Zwar eröffnet § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB dem Behandler die Möglichkeit, sich auf eine hypothetische Einwilligung zu berufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass feststeht, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Aufklärung in den konkret vorgenommenen Eingriff eingewilligt. Maßgeblich ist dabei nicht eine objektiv-medizinische Betrachtung, sondern die individuelle Entscheidungssituation des betroffenen Patienten.
An dieser Stelle präzisiert der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in entscheidender Weise. Die Einwilligung „in die Maßnahme“ bezieht sich nicht nur auf Art und Durchführung des Eingriffs, sondern umfasst auch dessen zeitliche Komponente. Eine hypothetische Einwilligung kann daher nicht angenommen werden, wenn der Patient zwar grundsätzlich zugestimmt hätte, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt – etwa nach weiterer Bedenkzeit oder nach Einholung einer Zweitmeinung. Bereits das plausible Vorbringen eines entsprechenden Entscheidungskonflikts genügt, um die Annahme einer hypothetischen Einwilligung in Frage zu stellen.
Der BGH beanstandet ausdrücklich, dass das Berufungsgericht diesen Maßstab verkannt hat. Es habe den von der Klägerin vorgetragenen Entscheidungskonflikt nicht hinreichend gewürdigt und damit die Anforderungen an die hypothetische Einwilligung überspannt. Die bloße Annahme, der Eingriff sei medizinisch sinnvoll gewesen und es habe keine ernsthaften Behandlungsalternativen gegeben, genügt hierfür nicht.
Darüber hinaus setzt sich der Senat mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auseinander. Dieser ist strikt von der Einwilligungsdogmatik zu trennen und betrifft die Frage der haftungsrechtlichen Kausalität. Zwar kann sich die Behandlungsseite grundsätzlich darauf berufen, dass der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Vorgehen eingetreten wäre, etwa bei einer späteren, dann ordnungsgemäß aufgeklärten Operation. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass die volle Darlegungs- und Beweislast hierfür bei der Behandlungsseite liegt. Diese muss nicht nur darlegen, sondern beweisen, dass der Patient sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung tatsächlich für den Eingriff entschieden hätte und dass gerade dieser hypothetische Eingriff den identischen Schaden verursacht hätte.
Ein solcher Nachweis ist in der Praxis regelmäßig kaum zu führen. Die individuelle Entscheidungsfindung eines Patienten entzieht sich typischerweise einer objektiven Rekonstruktion – insbesondere dann, wenn zeitlicher Entscheidungsdruck bestand oder die Einholung einer Zweitmeinung realistisch in Betracht kam. Der Senat macht deutlich, dass § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB kein Instrument zur pauschalen Heilung von Aufklärungsdefiziten ist.
In der Gesamtschau markiert das Urteil einen erheblichen Entwicklungsschritt in der Dogmatik der Aufklärungshaftung. Der Bundesgerichtshof rückt die tatsächliche Entscheidungsfreiheit des Patienten in den Mittelpunkt und erteilt einer rein formalen Betrachtung hypothetischer Entscheidungsverläufe eine klare Absage. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an die ärztliche Aufklärung – insbesondere in Fällen ohne dringliche Operationsindikation, in denen eine zeitliche Verlagerung des Eingriffs möglich gewesen wäre.
Autorinnen:
Clara Louise Leip, Rechtsanwältin
Mandy Zielinski, Rechtsanwältin