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Tätowierung, Komplikation, Krankmeldung – wer zahlt?

Clara Louise Leip
Rechtsanwältin Clara Louise Leip

Zum Urteil des LAG Schleswig- Holstein (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 Sa 284 a/24) – Verweigerte
Entgeltfortzahlung bei selbstverursachter Erkrankung

Tätowierungen sind längst kein Randphänomen mehr – sie gelten als Ausdruck persönlicher Identität und sind in nahezu allen gesellschaftlichen Sphären angekommen. Doch was geschieht, wenn eine solche freiwillige Körpermodifikation gesundheitliche Folgen nach sich zieht? Muss der Arbeitgeber auch in dieser Fallkonstellation für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall aufkommen? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auseinanderzusetzen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 5 Sa 284 a/24). Die Entscheidung: Kommt es infolge einer Tätowierung zu Komplikationen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen – weil der Arbeitnehmer die Erkrankung schuldhaft herbeigeführt hat.

1. Der Fall

Die Klägerin, Pflegehilfskraft in Teilzeit, ließ sich an einem freien Tag am Unterarm tätowieren. Wenige Tage später entwickelte sich eine bakterielle Entzündung an der Einstichstelle. Die behandelnde Ärztin stellte eine Arbeitsunfähigkeit fest und verordnete Antibiotika. Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung für den betroffenen Zeitraum mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Erkrankung durch den kosmetischen Eingriff selbst verschuldet. Die daraufhin erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos: Das Arbeitsgericht Flensburg und – in der Berufung – das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verneinten einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG.

2. Die rechtliche Würdigung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sofern sie „ohne Verschulden“ durch Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind. Das Landesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass ein solcher Verschuldensausschluss im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Es wird insoweit nicht darauf abgestellt, ob die Tätowierung eine medizinisch indizierte Maßnahme darstellt – denn das war unstreitig nicht der Fall. Stattdessen prüfte das Gericht, ob die Klägerin durch die bewusste Entscheidung zur Tätowierung ein gesundheitliches Risiko in Kauf genommen hatte. Vielmehr knüpfte das Gericht an die kausale Verknüpfung zwischen dem Eingriff und der Folgeerkrankung sowie den bedingten Vorsatz an. Wer sich tätowieren lasse, wisse um das – wenn auch statistisch geringe – Risiko entzündlicher Komplikationen. Die Klägerin habe diese Gefahr daher billigend in Kauf genommen. Besonders betonte das Gericht, dass die Tätigkeit als Pflegekraft im konkreten Fall mit engem Körperkontakt ein erhöhtes Infektionsrisiko birgt und deshalb eine besondere Eigenverantwortung voraussetze.

3. Einordnung und Bewertung

Die Entscheidung fügt sich in eine gesetzgeberisch erkennbare Linie ein: Bereits § 52 Abs. 2 SGB V sieht vor, dass gesetzliche Krankenkassen Leistungen einschränken dürfen, wenn sich Versicherte durch medizinisch nicht indizierte ästhetische Eingriffe – etwa Tätowierungen – eine Erkrankung zuziehen. Es erscheint insofern konsequent, wenn auch der arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsanspruch unter vergleichbaren Voraussetzungen entfällt. Gleichwohl bleibt diese Entwicklung diskussionswürdig – insbesondere im Hinblick auf die zugrunde gelegte Schwelle des „Verschuldens“. Das Gericht verweist auf ein Komplikationsrisiko von bis zu 5 % als tragende Begründung. Doch Infektions- oder Heilungsverzögerungen in diesem Bereich sind auch bei anderen sozial anerkannten Tätigkeiten nicht unüblich: Sportverletzungen, Entzündungen nach zahnärztlichen Eingriffen oder Reaktionen auf Impfungen weisen teils vergleichbare oder höhere Raten auf. In diesen Fällen wird das Risiko jedoch regelmäßig dem allgemeinen Lebensbereich zugerechnet – nicht dem individuellen Verschulden. Ob ein solches Verhalten einen „erheblichen Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse“ im Sinne des § 3 EFZG darstellt, hängt nicht nur von medizinischen Wahrscheinlichkeiten ab. Vielmehr bedarf es einer normativen Bewertung dessen, was als sozialtypisches, zumutbares Lebensrisiko gelten darf – auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Persönlichkeitsentfaltung. Der vom Gericht gewählte objektive Maßstab („verständiger Mensch im eigenen Interesse“) ist dabei nicht unproblematisch: In einer vielfältigen, liberal geprägten Gesellschaft muss auch die Bandbreite legitimer Lebensentscheidungen – einschließlich ästhetischer Körpermodifikationen – in die Beurteilung einfließen. Das gilt umso mehr, als § 3 EFZG keine generalisierende Sanktion bestimmter Lebensstile vorsieht, sondern stets auf das konkrete Verhalten im Einzelfall abstellt.

4. Fazit

Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein ist aus systematischer Sicht folgerichtig – es steht im Einklang mit sozialrechtlichen Wertungen und betont die Eigenverantwortung der Arbeitnehmerseite. Wer sich bewusst ästhetischen Eingriffen mit absehbarem Komplikationspotenzial unterzieht, kann den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, wenn die daraus resultierende Erkrankung arbeitsunfähig macht. Zugleich berührt die Entscheidung einen gesellschaftlich sensiblen Bereich: Die Grenze zwischen persönlicher Lebensgestaltung und rechtlich relevanter Risikoverlagerung bleibt schwer zu ziehen. Komplikationen im niedrigen einstelligen Prozentbereich sind medizinisch nicht außergewöhnlich – und allein aus ihrer Möglichkeit auf ein Verschulden zu schließen, bedarf sorgfältiger Abwägung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde allerdings nicht zugelassen. Ob sich diese strenge Linie in der arbeitsgerichtlichen Praxis etablieren wird, bleibt daher abzuwarten.